Der Gesetzgeber hat bereits 1983 eine Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erarbeitet. Die Verordnung befasst sich mit dem Schutz vor gefährlichen Stoffen im Arbeitsleben. Im Jahr 1986 wurde diese Verordnung erstmals erlassen. In den folgenden Jahren wurde die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mehrmals geändert, neu bearbeitet bzw. an die EG-Binnenmarktrichtlinien angepasst. Mit dem Erlass der Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) soll der Arbeitgeber, die Unternehmen mehr in Pflicht genommen werden. Sie müssen einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz für ihre Mitarbeiter gewähren.
Laut dem § 14 GefStoffV beispielsweise wird das Unternehmen zu einer Betriebsanweisung verpflichtet. Solche Betriebsanweisungen sind verbindliche schriftliche Anordnung des Arbeitgebers. Sie müssen den Umgang mit Gefahrstoffen, damit verbunden Gefahren für den Menschen und die Umwelt erfassen, sowie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln beinhalten. Der Unternehmer muss seine Mitarbeiter vor der Aufnahme der Arbeit mit Gefahrstoffen sowie auch bei jeder Änderung der Arbeitsprozesse bzw. der Stoffinhalte mündlich und in verständliche Sprache über die Gefahren und Auswirkungen sowie die dafür vorgesehen Schutzmaßnahmen informieren. Dies muss mindestens einmal jährlich erfolgen.
Jedes Unternehmen, das mit gefährlichen Stoffen arbeitet, ist immer verpflichtet Alternativen zu prüfen. Vor dem Einsatz von Gefahrstoffen muss geprüft werden ob die Verarbeitung auch mit weniger gefährlichen Stoffen erfolgen könnte. Sollte dies nicht möglich sein, so muss der Arbeitgeber sowohl für technische Maßnahmen, wie z.B. geschlossene Anlagen, Absaug- und Lüftungseinrichtungen, sowie auch den organisatorischen Ablauf, wie z.B. erfolgt die Lagehaltung, Sorge tragen. Falls erforderlich muss auch eine Schutzausrüstung den Mitarbeitern zu Verfügung gestellt werden.
Von Gefahrstoffen spricht man laut § 3a ChemG (Chemikaliengesetz), wenn die Stoffe selbst bzw. ihre Zubereitung explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind. Der Unternehmer ist laut § 7 Abs. 2 GefStoffV verpflichtet, sich über die in seinem Betrieb eingesetzten Stoffe und ihre Beschaffenheit zu informieren, z.B. bei dem Hersteller oder seinem Lieferanten, damit er eine Gefährdungsbeurteilung und damit verbundenen Schutzmaßnahmen treffen kann.
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sollte in jedem Betrieb sehr ernst genommen werden. Informieren Sie sich noch heute!