(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt,
2. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
3. entgegen § 7 Abs. 8 Satz 1 ein Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 die Funktion oder die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
5. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit durchführen lässt,
6. entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Gefahrstoffe aufbewahrt oder lagert,
7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 7 technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen durch belastende persönliche Schutzausrüstung als ständige Maßnahme ersetzt,
8. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht gewährleistet, dass getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
9. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 eine persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
10. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 einen Bereich nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist,
12. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.4 Satz 1 einen Arbeitsplan nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt,
13. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.1 Abs. 2 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A unverpackt lagert oder befördert,
14. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.1 Abs. 3 brennbare Materialien lagert,
15. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.2 Abs. 3 Stoffe oder Zubereitungen nicht oder nicht rechtzeitig in Teilmengen unterteilt,
16. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.3 Abs. 5 Stoffe oder Zubereitungen lagert,
17. entgegen § 11 Abs. 2 eine dort genannte Maßnahme nicht durchführt,
18. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Schutzkleidung oder Atemschutzgeräte nicht zur Verfügung stellt,
19. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 abgesaugte und nicht hinreichend gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 gereinigte Luft in einen Arbeitsbereich zurückführt,
20. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,
21. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.4 Abs. 3 oder Nr. 1.5 Abs. 4 einen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
22. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
23. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 einen Beschäftigten nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
24. entgegen § 13 Abs. 4 Warn- und sonstige Kommunikationssysteme nicht zur Verfügung stellt,
25. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Informationen über Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen,
26. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird,
27. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden,
28. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 nicht gewährleistet, dass die Beschäftigten und ihre Vertreter unterrichtet und informiert werden,
29. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 nicht gewährleistet, dass ein aktualisiertes Verzeichnis geführt wird oder
30. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 einen Koordinator nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.