Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
§ 22 GefStoffV Übergangsvorschriften

(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit

1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder

2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führt

und die Konzentration an Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb 1.000 Fasern pro Kubikmeter liegt.

(2) Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,

1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, sofern das Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als 1 Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,

2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern das Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war.

(3) (weggefallen)